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   BVerwG, 18.01.1964 - III C 11.60   

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BVerwG, 18.01.1964 - III C 11.60 (https://dejure.org/1964,226)
BVerwG, Entscheidung vom 18.01.1964 - III C 11.60 (https://dejure.org/1964,226)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Januar 1964 - III C 11.60 (https://dejure.org/1964,226)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Vertreibungsschaden an einem Erbhof in Ostpreußen - Räumlicher Anwendungsbereich des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 - Maßgeblichkeit der Erbfolge nach bürgerlichem Recht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 18, 17
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 09.03.1962 - IV C 71.60

    Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 über die Aufhebung des Erbhofrechtes in

    Auszug aus BVerwG, 18.01.1964 - III C 11.60
    Für den Übergang ist es demnach in erster Linie darauf abgestellt worden, ob der Anerbe vom Hof Besitz genommen hatte; hierbei ist der Besitz des Erben als solcher nicht als Besitz im Sinne des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 anzusehen, weil sonst die Übergangsregelung nicht sinnvoll wäre (Urteil vom 9. März 1962 - BVerwG IV C 71.60 - und Urteil des BGH vom 19. Juni 1953 in NJW 1953 S. 1550).

    Ob der Kläger durch Kriegsumstände verhindert gewesen ist, den Erbhof in Besitz zu nehmen (Urteil vom 9. März 1962 - BVerwG IV C 71.60 -), kann unerörtert bleiben, weil der Erbfall vom 31. Dezember 1945 zeitlich mit dem Eintritt des Vertreibungsschadens zusammenfällt (§ 12 Abs. 11 Nr. 2 LAG).

  • BVerwG, 21.03.1957 - III C 88.56
    Auszug aus BVerwG, 18.01.1964 - III C 11.60
    Das Kontrollratsgesetz Nr. 45 ist allerdings nur für das sogenannte Kontrollratsgebiet in Kraft gesetzt worden und zu diesem gehörte Ostpreußen nicht (BVerwGE 4, 350).

    Es ist deshalb in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung der beiden Lastenausgleichssenate (vgl. BVerwGE 4, 350 und Urteil vom 19. Dezember 1962 - BVerwG IV C 11.60 - und Urteil vom 31. Mai 1963 - BVerwG IV C 278.61.

  • BVerwG, 19.12.1962 - IV C 11.60

    Anwendung des deutschen Reichserbhofrechts im Gebiet der ehemaligen Freien Stadt

    Auszug aus BVerwG, 18.01.1964 - III C 11.60
    Es ist deshalb in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung der beiden Lastenausgleichssenate (vgl. BVerwGE 4, 350 und Urteil vom 19. Dezember 1962 - BVerwG IV C 11.60 - und Urteil vom 31. Mai 1963 - BVerwG IV C 278.61.
  • BVerwG, 31.05.1963 - IV C 278.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 18.01.1964 - III C 11.60
    Es ist deshalb in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung der beiden Lastenausgleichssenate (vgl. BVerwGE 4, 350 und Urteil vom 19. Dezember 1962 - BVerwG IV C 11.60 - und Urteil vom 31. Mai 1963 - BVerwG IV C 278.61.
  • BGH, 19.06.1953 - V ZR 170/52

    Geregelter Nachlaß (KontrltG 45)

    Auszug aus BVerwG, 18.01.1964 - III C 11.60
    Für den Übergang ist es demnach in erster Linie darauf abgestellt worden, ob der Anerbe vom Hof Besitz genommen hatte; hierbei ist der Besitz des Erben als solcher nicht als Besitz im Sinne des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 anzusehen, weil sonst die Übergangsregelung nicht sinnvoll wäre (Urteil vom 9. März 1962 - BVerwG IV C 71.60 - und Urteil des BGH vom 19. Juni 1953 in NJW 1953 S. 1550).
  • BVerwG, 12.03.1975 - III C 5.73

    Anspruch auf Kriegslastenausgleich

    Der erkennende Senat hat in anderem Zusammenhang mehrfach entschieden, daß der Verlust eines zu einem Erbhof gehörenden land- und forstwirtschaftlichen Vermögens grundsätzlich nicht von einem Vertriebenen als unmittelbar Geschädigten mit der Berufung auf seine Anerbeneigenschaft geltend gemacht werden kann, wenn der Erbfall erst nach dem Zusammenbruch des Reiches eingetreten ist (Urteile vom 21. März 1957 - BVerwG III C 88.56 - [BVerwGE 4, 350], vom 18. Januar 1964 - BVerwG III C 11.60 - [BVerwGE 18, 17], vom 15. Juni 1967 - BVerwG III C 139.66 - [ZLA 1967, 266] und vom 15. Juni 1967 - BVerwG III C 39.66 - [BVerwGE 27, 197]).

    Für die Übergangszeit ist demnach in erster Linie darauf abzustellen, ob der Anerbe vom Hof Besitz genommen hatte; hierbei ist der Besitz des Erben (§ 857 BGB) nicht als Besitz im Sinne des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 anzusehen (vgl. Urteil vom 18. Januar 1964 - BVerwG III C 11.60 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 14.10.1987 - 3 B 38.86

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

    Die Vorschriften des Reichserbhofgesetzes sind zwar nicht revisibel (§ 38 FG, § 333 LAG, § 173 VwGO, § 562 ZPO), weil sie nicht dem Bundesrecht angehören; die Frage aber, ob das Reichserbhofgesetz in den unter polnischer Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten noch gegolten hat, beantwortet sich nicht aus dem Reichserbhofgesetz selbst, sondern nach allgemein gültigen Grundsätzen des Völkerrechts, die Bestandteil des Bundesrechts geworden und damit revisibel sind (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 19. Dezember 1962 - BVerwG 4 C 11.60 - in Buchholz 427.3 § 229 Nr. 21 mit ausführlicher Begründung; Urteil vom 31. Mai 1963 - BVerwG 4 C 278.61 - Urteil vom 18. Januar 1964 - BVerwG 3 C 11.60 - BVerwGE 18, 17, 19) [BVerwG 18.01.1964 - III C 11/60].

    Diese Unmöglichkeit ist in den unter polnischer Verwaltung stehenden Gebieten mit dem Zusammenbruch des Reiches, also der Kapitulation am 8. Mai 1945 (Urteil vom 15. Juni 1967 - BVerwG 3 C 39.66 - in Buchholz 427.3 § 229 Nr. 59), spätestens jedoch mit der Besetzung durch die sowjetischen Truppen eingetreten (Urteil vom 18. Januar 1964 - BVerwG 3 C 11.60 - in BVerwGE 18, 17, 19) [BVerwG 18.01.1964 - III C 11/60].

  • BVerwG, 15.06.1967 - III C 39.66

    Vertreibungsschäden an einem Erbhof - Anerbe oder gesetzlicher Erbe als

    Bei späteren Erbfällen sind unmittelbar Geschädigte die nach bürgerlichem Recht zur Erbfolge berufenen Personen (Bestätigung und Fortführung von BVerwGE 4, 350 und 18, 17).

    Das Reichserbhofgesetz sei, so hat der erkennende Senat in Fortführung dieser Rechtsprechung in seinem Urteil vom 18. Januar 1964 - BVerwG III C 11.60 - [BVerwGE 18, 17] dargelegt, vornehmlich im Interesse der Erhaltung bäuerlichen Besitzes geschaffen worden.

  • BVerwG, 23.06.1966 - III C 58.64

    Rechtsmittel

    Der für Schadensfeststellungen nach der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts jetzt allein zuständige erkennende Senat hat zwar in BVerwGE 18, 17 in Abweichung von BVerwGE 4, 350 bei einem aus Ostpreußen vertriebenen Erbhofeigentümer, der mit Wirkung vom 31. Dezember 1945 für tot erklärt worden war, zum Ausdruck gebracht, daß die durch Art. XII Abs. 2 des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 angeordnete Rückwirkung sich auch auf solche Erbfälle erstreckt, die in den nicht zum Machtbereich des Kontrollrates gehörenden Ostgebieten des Deutschen Reiches, also auch in Schlesien, nach der Besetzung eingetreten sind.

    Es kommt deshalb - anders als in den nach der Besetzung der deutschen Ostgebiete eingetretenen Erbfällen (BVerwGE 18, 17) - nicht darauf an, ob der Anerbe den Nachlaß in unmittelbarem Besitz gehabt hat oder ob der mittelbare Besitz des Anerben nach außen in Erscheinung getreten ist.

  • BVerwG, 23.06.1966 - III C 59.64

    Rechtsmittel

    Der für Schadensfeststellungen nach der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts jetzt allein zuständige erkennende Senat hat zwar in BVerwGE 18, 17 in Abweichung von BVerwGE 4, 350 bei einem aus Ostpreußen vertriebenen Erbhofeigentümer, der mit Wirkung vom 31. Dezember 1945 für tot erklärt worden war, zum Ausdruck gebracht, daß die durch Art. XII Abs. 2 des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 angeordnete Rückwirkung sich auch auf solche Erbfälle erstreckt, die in den nicht zum Machtbereich des Kontrollrates gehörenden Ostgebieten des Deutschen Reiches - also auch in Schlesien - nach der Besetzung eingetreten sind.

    Es kommt deshalb - anders als in den nach der Besetzung der deutschen Ostgebiete eingetretenen Erbfällen (BVerwGE 18, 17) - nicht darauf an, ob der Anerbe den Nachlaß in unmittelbarem Besitz gehabt hat oder ob der mittelbare Besitz des Anerben nach außen in Erscheinung getreten ist.

  • BVerwG, 23.06.1964 - III C 128.63

    Begründung wirtschaftlichen Eigentums nach dem Steueranpassungsgesetz (StApG) -

    Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, daß der Kläger nach den Vorschriften des Reichserbhofgesetzes nicht Erbe seines Vaters geworden ist, steht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang (vgl. hierzuUrteil vom 18. Januar 1964 - BVerwG III C 11.60 -).
  • BVerwG, 15.06.1967 - III C 139.66
    Das Reichserbhofgesetz sei, so hat der erkennende Senat in Fortführung dieser Rechtsprechung in seinemUrteil vom 18. Januar 1964 - BVerwG III C 11.60 - [BVerwGE 18, 17] dargelegt, vornehmlich im Interesse der Erhaltung bäuerlichen Besitzes geschaffen worden.
  • BVerwG, 27.05.1966 - III CB 9.66

    Rechtsmittel

    Das angefochtene Urteil steht nicht im Einklang mit den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 1957 - BVerwG III C 88.56 - (BVerwGE 4, 350); vom 19. Dezember 1962 - BVerwG IV C 11.60 - und vom 18. Januar 1964 - BVerwG III C 11.60 -.
  • BVerwG, 16.03.1964 - III B 98.63

    Rechtsmittel

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinemUrteil vom 18. Januar 1964 - BVerwG III C 11.60 - zum Ausdruck gebracht, daß hinsichtlich der Erbfolge bei Erbhöfen in Ostpreußen keine andere Regelung als im Kontrollratsgebiet Platz greifen könne, weil es sonst zur unterschiedlichen Behandlung von Sachverhalten komme, die nach der Struktur und dem Sinn des Lastenausgleichsgesetzes nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen.
  • BVerwG, 16.03.1964 - III B 97.63

    Rechtsmittel

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinemUrteil vom 18. Januar 1964 - BVerwG III C 11.60 - zum Ausdruck gebracht, daß hinsichtlich der Erbfolge bei Erbhöfen in Ostpreußen keine andere Regelung als im Kontrollratsgebiet Platz greifen könne, weil es sonst zur unterschiedlichen Behandlung von Sachverhalten komme, die nach, der Struktur und dem Sinn des Lastenausgleichsgesetzes nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen.
  • BVerwG, 31.08.1966 - III B 37.66

    Feststellung eines Vertreibungsschadens an einem Erbhof - Zulässigkeit und

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